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Schriftzug SC-Emblem


Satzung des Schützencorps Aerzen e.V. von 1836



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


  1. Der Verein führt den Namen "Schützencorps Aerzen e.V." Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Hameln eingetragen.

  2. Er hat seinen Sitz in 31855 Aerzen.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports und der Musik. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. die Teilnahme an Wettkämpfen
    2. die Unterhaltung

§ 3 Selbstlose Tätigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.


§ 4 Mittelverwendung


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zahlungen aus Mitteln des Vereins.


§ 5 Verbot von Begünstigungen


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft


  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden.

  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

  3. Über den Aufnaheantrag entscheidet der Vorstand.

  4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann entgültig entscheidet.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  3. Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

  4. Nach Beendigung der Mitgliedschaft sind sämtliche dem Mitglied vom Schützencorps Aerzen e.V. per Leihe überlassene Gegenstände unverzüglich an den Verein zurückzugeben.

§ 8 Beiträge


  1. Jedes Mitglied hat Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung zu entrichten.

  2. Änderungen der Beitragsordnung müssen mit einfacher Mehrheit auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 9 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand


§ 10 Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergibt.

  2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet war.

  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

  6. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig

  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Sitzung ist ein Schriftführer zu wählen.

  9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

  10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht

  11. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  13. Auf einer Mitgliederversammlung zu beschließende Protokolle vorhergehender Mitgliederversammlungen sind spätestens mit Versand der Einladung zur Versammlung auf Anfrage beim 1. Vorsitzenden einsehbar. Eine Verlesung der Protokolle auf der Mitgliederversammlung ist nicht vorgesehen und erfolgt nur auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes spätestens 14 Tage vor Durchführung der entsprechenden Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. dem Schießsportleiter.
    6. der Damenleiterin
    7. dem besonderen Vertreter Kantinenbetrieb

  2. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in, sowie dem/der Schriftführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

  3. Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 12 Kassenprüfung


Die Mitgliederversammlung wählt insgesammt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von jeweils zwei Jahren. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig. Je Wahlperiode erfolgt dabei die Neuwahl eines der beiden gewählten Kassenprüfern.


§ 13 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Aerzen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 14 Amt- und Funktionsbezeichnungen


Sämtliche Amts- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung sind geschlechtsneutral.


§ 15 Weitergehende Regelungen


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


§ 16 Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Damit erlöschen alle bisher eingetragenen Satzungen.



Aerzen, 11.Januar 2019





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